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Vorbeugender Brandschutz

Für Fragen zum Thema Vorbeugender Brandschutz stehen Ihnen die Mitarbeiter des Fachbereiches Vorbeugender Brandschutz/Grundlagenausbildung der LFS gern zur Verfügung.

Brandsicherheitswache

Die Notwendigkeit, Anzeigepflicht, Anforderungen an die Qualifikation sowie Befugnisse der Brandsicherheitswache regelt

§ 23 SächsBRKG.

REVOSax Landesrecht Sachsen - SächsBRKG

Näheres zur Notwendigkeit der Brandsicherheitswache regelt 

§ 41 Sächsischen Versammlungsstättenverordnung.

REVOSax Landesrecht Sachsen - Sächsische Versammlungsstättenverordnung – SächsVStättVO

Der Platz für die Brandsicherheitswache für Veranstaltungen auf Großbühnen regelt

§ 25 Sächsischen Versammlungsstättenverordnung.

REVOSax Landesrecht Sachsen - Sächsische Versammlungsstättenverordnung – SächsVStättVO

Die Notwendigkeit der Brandsicherheitswache für fliegende Bauten wird im Abschnitt VI.5 Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über Fliegende Bauten geregelt.

REVOSax Landesrecht Sachsen - VwVSächsBO

Fachempfehlung zur Anforderung an die Qualifikation von Brandsicherheitswachen bei Veranstaltungen

Merkblatt „Brandsicherheitswachdienst und Sanitätsdienst bei Veranstaltungen“

 

Brandverhütungsschau

Der § 22 des SächsBRKG regelt unter anderem, welche Objekte der Brandverhütungsschau unterliegen, wer die Brandverhütungsschau durchführen darf sowie die Duldungspflicht von Besitzern und Eigentümern.

REVOSax Landesrecht Sachsen - SächsBRKG

Bestimmungen zur Qualifikation für die Durchführung der Brandverhütungsschau sind im § 15 der Sächsischen Feuerwehrverordnung geregelt.

REVOSax Landesrecht Sachsen - Sächsische Feuerwehrverordnung – SächsFwVO

Empfehlung zur Durchführung der Brandverhütungsschau

 

Weitere Informationen zum Thema Vorbeugender Brandschutz

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