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Hausordnung

Präambel

(1) Diese Hausordnung dient der vertrauensvollen Zusammenarbeit der Bediensteten der Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule Sachsen (LFS Sachsen), aller Lehrgangsteilnehmenden und aller Personen, welche sich in der LFS Sachsen aufhalten.
(2) Ein erfolgreiches Lernen unserer Lehrgangsteilnehmenden erfordert von allen rücksichtsvolles und höfliches Verhalten mit dem Ziel, an der LFS Sachsen ein gutes Arbeits- und Lernklima zu schaffen und zu erhalten.
(3) Diese Hausordnung gilt für alle Lehrgangsteilnehmenden, alle Bediensteten der LFS Sachsen sowie für alle Personen, die sich auf dem Gelände der LFS Sachsen aufhalten.

§ 1 Unterrichtszeiten

(1) Unterricht wird zu folgenden Zeiten erteilt:
1. Unterrichtsstunde 7:45 Uhr bis 8:30 Uhr
2. Unterrichtsstunde 8:40 Uhr bis 9:25 Uhr
3. Unterrichtsstunde 9:55 Uhr bis 10:40 Uhr
4. Unterrichtsstunde 10:50 Uhr bis 11:35 Uhr Mittagspause 11:35 bis 12:30
5. Unterrichtsstunde 12:30 Uhr bis 13:15 Uhr
11:45 Uhr bis 12:30 Uhr Mittagspause 12:30 bis 13:25
6. Unterrichtsstunde 13:25 Uhr bis 14:10 Uhr
7. Unterrichtsstunde 14:20 Uhr bis 15:05 Uhr
8. Unterrichtsstunde 15:15 Uhr bis 16:00 Uhr
(2) Der Abteilungsleiter Ausbildung kann in Einvernehmen mit der Schulleitung der LFS Sachsen von den in § 1 genannten Unterrichtszeiten in Ausnahmefällen abweichen, wenn dies für den Lehrbetrieb förderlich ist.
(3) Der Unterricht am ersten Lehrgangstag beginnt um 9:40 Uhr. Am ersten Unterrichtstag einer Woche, sofern dies nicht der erste Lehrgangstag ist, beginnt der Unterricht grundsätzlich mit der 3. Unterrichtsstunde. Am letzten Unterrichtstag endet der Unterricht grundsätzlich nach der 6. Unterrichtsstunde, welche gemeinsam mit der 5. Unterrichtsstunde zusammenhängend in der Zeit von 11:45 Uhr bis 13:15 Uhr unterrichtet wird.
(4) Der Aufenthalt in Fahrzeughallen/Garagen und im Werkstattbereich ist für die Lehrgangsteilnehmenden nur während der Unterrichtszeiten und in Begleitung eines Bediensteten der LFS Sachsen gestattet. Die Nutzung von Unterrichtsräumen außerhalb des Unterrichts ist nach vorheriger Absprache mit den Lehrkräften möglich.
(5) Es besteht die Möglichkeit, außerhalb der regulären Unterrichtszeiten, die Unterrichtsräume UR124 und UR121 für Planspiele, Vorbereitungen für Lehrproben und ähnliches zu nutzen. Lehrgangsteilnehmende können sich zum Öffnen und Verschließen der Räume an den Wachdienst wenden. Es gelten die Bestimmungen zur allgemeinen Nachtruhe.

§ 2 Anwesenheitsliste

(1) Lehrgangsteilnehmende von Lehrgängen mit einer Dauer von mindestens zwei Lehrgangstagen sind verpflichtet sich täglich in eine Anwesenheitsliste einzutragen. Mit der Unterschrift bekunden die Lehrgangsteilnehmenden ihre Anwesenheit.
(2) Die Anwesenheitsliste ist täglich durch das Lehrpersonal, das für die erste Unterrichtsstunde verantwortlich ist, in der Geschäftsstelle abzuholen.

§ 3 Lehrgangsvertretung

(1) In jedem mehrtägigen Lehrgang soll eine Lehrgangsvertretung gewählt werden.
(2) Die Lehrgangsvertretung ist Ansprechperson der Lehrgangsteilnehmenden eines Lehrgangs und vertritt deren Anliegen.
(3) Bei Problemen sollen Lehrgangsteilnehmende der LFS Sachsen die Angelegenheit von ihrer Lehrgangsvertretung vortragen lassen.
(4) Das direkte Vortragsrecht eines Lehrgangsteilnehmenden gegenüber der Schulleitung der LFS Sachsen bleibt dadurch unbenommen.

§ 4 Verpflegung

(1) Die Verpflegung wird in der Mensa, den Räumen A025 und A026 oder der Terrasse vor der Mensa eingenommen, wobei der Raum A025 den Bediensteten der LFS Sachsen vorbehalten ist. Die nachfolgenden Absätze 2 bis 3 beziehen sich ausschließlich auf die vorgenannten Flächen.
(2) Die Anordnung der Tische und Stühle darf nur auf Anweisung der Schulleitung verändert werden.
(3) Es ist verboten, Geschirr, Besteck, Gläser und ähnliche Gegenstände in andere Bereiche mitzunehmen.

§ 5 Sport und Freizeit

(1) Die zur LFS Sachsen gehörenden Frei- und Sportflächen können genutzt werden. Diese sind pfleglich und sportartgerecht zu benutzen. Die Benutzungsordnung für die multifunktionale Sportanlage (Sportplatz) der LFS Sachsen vom 19.08.2010, ist in der jeweils geltenden Fassung zu beachten. Die Benutzung erfolgt auf eigene Gefahr. Die Benutzung der Wasser- und Eisflächen des Feuerlöschteiches ist nicht gestattet.
(2) Für die Freizeitgestaltung stehen die Mensa, die Aufenthaltsräume, der Sportplatz und die Fitness- bzw. Sporträume in den Häusern C und N zur Verfügung.
(3) Grillen ist in der Zeit von 16:00 bis 21:30 Uhr auf dem Grillplatz möglich. Die vorhandenen Grills dürfen ausschließlich am vorgenannten Ort genutzt werden. Die Reinigung des Grillrostes und die Leerung des Ascheauffangbehälters obliegen den jeweilig Nutzenden. Asche, die noch nicht vollständig ausgekühlt ist, darf nicht in die Abfalltonnen entleert werden.
(4) Fahrräder können bei den Bediensteten des Teilnehmermanagements zu den Servicezeiten entliehen werden. Diese sind an der Rezeption veröffentlicht.
(5) Jeder Nutzende hat sich so zu verhalten, dass Unfallrisiken minimiert werden und ist für den verkehrssicheren Zustand und das Tragen eines Fahrradhelmes selbst verantwortlich.
(6) Feierlichkeiten von Lehrgangsteilnehmenden sind grundsätzlich untersagt. In besonderen Einzelfällen können diese auf schriftlichen Antrag durch die Schulleitung genehmigt werden. Sportveranstaltungen der Lehrgangsteilnehmenden auf dem Gelände der LFS Sachsen bedürfen gleichfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung durch die Schulleitung. Das Antragsformular kann der Anlage 1 entnommen werden.
(7) Nehmen Gäste an Veranstaltungen nach Abs. 6 teil, sind diese in Anlage 1 zu benennen und sind namentlich Bestandteil der Genehmigung. Das Wachpersonal ist durch die Geschäftsstelle über die Gäste und deren Namen zu informieren. Anderen Gästen ist der Zutritt untersagt.

§6 Solidarisches Verhalten

(1) Rauchen ist in allen Gebäuden und Räumen nicht gestattet. Für Personen, die rauchen, stehen ausschließlich die dafür vorgesehenen Bereiche an den Aschern zur Verfügung.
(2) Die allgemeine Nachtruhe von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr ist strikt einzuhalten.
(3) Lehrgangsteilnehmende und Bedienstete der LFS Sachsen dürfen im Dienst nicht unter dem Einfluss von Alkohol und sonstigen berauschenden Mitteln stehen.
(4) Die Nutzung privater Telekommunikationsgeräte während des Unterrichts ist nicht gestattet. Entsprechende Geräte sind stumm zu schalten bzw. die Vibration abzuschalten. 
(5) Während der Dienstzeit ankommende Telefongespräche für Lehrgangsteilnehmende werden entgegengenommen und die Lehrgangsteilnehmenden darüber benachrichtigt.
(6) Die Lehrgangsteilnehmenden haben die Möglichkeit, private oder dienstliche Post (ausreichend frankiert) im Haus B abzugeben. Es werden grundsätzlich keine Lieferungen für Privatpersonen angenommen, es sei denn, dem ist eine vorherige Absprache mit der Poststelle/Registratur vorausgegangen.
(7) Lehrgangsteilnehmende können persönliche Gäste ohne Genehmigung der Schulleitung nur außerhalb des Geländes der LFS Sachsen empfangen. Die Übernachtung von Gästen ist grundsätzlich nicht gestattet.
(8) Das Übernachten in den Diensträumen der LFS Sachsen ist für alle Bediensteten und Lehrgangsteilnehmenden untersagt.
(9) Das Mitbringen, die Unterbringung, das Aussetzen oder das Füttern von Tieren oder Haustieren ist verboten.

§ 7 Behandlung von Eigentum der LFS Sachsen

(1) Alle Personen, welche sich auf dem Gelände der LFS Sachsen aufhalten, sind verpflichtet, mit dem Eigentum der LFS Sachsen pfleglich und sorgfältig umzugehen.
(2) Landeseigenes Inventar hat in den Räumen und am Aufstellungsort zu verbleiben.
(3) Veränderungen oder Reparaturen an Installationen (Elektrotechnik, Wärme, Wasser) dürfen nur von der LFS Sachsen in Auftrag gegeben oder vorgenommen werden.
(4) Festgestellte Schäden baulicher Art oder am Inventar sind unverzüglich dem Bediensteten des Teilnehmermanagements oder der Lehrgangsleitung anzuzeigen.
(5) Für Schäden am Eigentum der LFS Sachsen wird im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen gehaftet.

§ 8 Sauberkeit an der LFS Sachsen

(1) Alle Gäste und Bediensteten der LFS Sachsen sind verpflichtet, die Verschmutzungen auf ein unvermeidbares Maß zu beschränken.
(2) Es ist verboten, Bilder, Aufkleber, Poster oder sonstige Objekte an Wände, Türen, Schränke oder sonstige Gegenstände zu kleben, zu heften oder anderweitig zu befestigen. (3) Die aufgeräumten Internatszimmer werden Montag bis Donnerstag in der Zeit 07:45 bis 12:30 gereinigt.
(4) Für Lehrgänge, welche länger als drei Wochen dauern, besteht die Möglichkeit eines regelmäßigen Wäschewechsels. Die Termine hängen im Internat aus. Bei Lehrgangsende ist am Abreisetag die Bettwäsche abzuziehen und in die im Flur stehenden Körbe zu legen.
(5) Das Abstellen von Gegenständen auf den Heizkörpern und auf den äußeren Fensterbänken ist nicht statthaft.
(6) Die Schulleitung oder von ihr beauftragte Bedienstete der LFS Sachsen sind berechtigt, im Bedarfsfall Kontrollen zur Einhaltung der Hausordnung in den Unterkünften durchzuführen.
(7) Die zuständigen Bediensteten der LFS Sachsen sowie von ihnen beauftragte Dritte sind berechtigt, die Zimmer zur Reinigung und Reparatur auch in Abwesenheit der Lehrgangsteilnehmenden und Bediensteten der LFS Sachsen zu betreten.
(8) Fundsachen werden für vier Wochen bei den Bediensteten des Teilnehmermanagements aufbewahrt und danach an das zuständige kommunale Fundbüro der Gemeinde Elsterheide, OT Bergen, Am Anger 36, 02979 Elsterheide abgegeben.
(9) Lebensmittel und Flaschen werden nach der Abreise durch den Reinigungsdienst entsorgt.

§ 9 Verhalten in Notfällen

(1) Bei Unfällen und sonstigen Notfällen, die eine schnelle medizinische Versorgung erfordern, ist sofort der Rettungsdienst zu rufen.
(2) Notrufe können über alle Telefone (Null als Vorwahl benutzen) oder mit Hilfe des Wachpersonals abgesetzt werden.
(3) Sofern notwendig, ist der Notfall unverzüglich dem Wachpersonal zu melden und eine Durchsage zu beauftragen, in welcher alle anwesenden rettungsdienstlich ausgebildeten Personen zum Ereignisort gerufen werden.
(4) Die Schulleitung oder die Referatsleitung Verwaltung sind unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen.
(5) Die versicherte Person hat jede Verletzung oder Erkrankung aus Anlass eines Arbeitsunfalls den Bediensteten des Personals zu melden; ist diese hierzu nicht imstande, hat die Meldepflicht, wer zuerst von dem Arbeitsunfall erfährt. Es sollen jederzeit Bezeugende benannt werden können, welche die Angaben bestätigen. Des Weiteren muss eine Meldung an die Geschäftsstelle, für die Eintragung ins Verbandsbuch, erfolgen. Gleiches gilt bei Dienstunfällen der verbeamteten Bediensteten.
(6) Das Erste-Hilfe-Material ist bei Notwendigkeit den Sanitätskästen im Haus D, im 1. Hilferaum des Internates (Haus C, Raum 019), im 2. OG des Lehr- und Verwaltungsgebäudes (Haus A, Raum 229) oder im Sanitätsraum der Atemschutzübungslage (Raum 08) zu entnehmen.
In folgenden Bereichen befinden sich Automatisierte Externe Defibrillatoren (AED):
a) Flur des Internats (Haus C; EG)
b) Flur des Internats (Haus D; Vorraum)
c) Flur der Atemschutzübungsanlage
d) Außenseite neben Tor 35 (Haus G)
e) Außenseite Holzhalle in Richtung Brandübungshaus
(7) Bei einem Brand im Lehr- und Verwaltungsgebäude ist sofort der Handdruckknopfmelder (Feuermelder) im jeweiligen Treppenraum oder Flur zu betätigen. Daraufhin haben sich sofort alle Personen aus dem Gebäude zum Sammelplatz zu begeben. Der Sammelplatz befindet sich auf der Freifläche zwischen Haus A und Haus G am Richtfunkturm. Die jeweiligen Vorgesetzten kontrollieren die Anwesenheit ihrer Mitarbeitenden.

§ 10 Verhalten bei Arbeitsunfähigkeit

(1) Die Arbeitsunfähigkeit von Bediensteten der LFS Sachsen ist den Bediensteten des Personals unverzüglich anzuzeigen und die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung entsprechend den tariflichen bzw. beamtenrechtlichen Vorschriften vorzulegen oder mit der Post zuzusenden. Maßgeblich ist der Eingang bei der LFS Sachsen. Sind Bedienstete des Personals nicht zu erreichen, ist die Geschäftsstelle zu informieren. Die Anzeigepflicht besteht auch bei Arbeitsunfähigkeit ohne ärztliche Bescheinigung.
(2) Sofern die Arbeitsunfähigkeit Bedienstete der Abteilung Ausbildung betrifft, haben diese darüber hinaus die Planung über die Arbeitsunfähigkeit zu informieren.
(3) Die Arbeitsunfähigkeit von Lehrgangsteilnehmenden ist unverzüglich in der Geschäftsstelle anzuzeigen. Dies kann auch durch die Lehrgangsvertretung erfolgen.

§ 11 Freistellung vom Unterricht

(1) Freistellungen von bis zu zwei Unterrichtsstunden kann in begründeten Fällen durch die Lehrgangsleitung ausgesprochen werden.
(2) Freistellungen die länger oder gleich einem Tag Fehlzeit entsprechen, sind durch den Lehrgangsteilnehmenden zu beantragen und bedürfen der Genehmigung der Abteilungsleitung Ausbildung. Ein entsprechender Nachweis ist vorzulegen.
(3) In der Regel soll eine begründete Fehlzeit von 10% der Lehrgangsdauer nicht überschritten werden.
(4) Die reguläre Antragsfrist beträgt drei Arbeitstage.

§ 12 Bekleidung

(1) Während der Unterrichtszeit trägt das feuerwehrtechnische Personal saubere und vollständige Dienstkleidung.
(2) Bei Einsatzübungen und praktischer Ausbildung ist Feuerwehrschutzkleidung gemäß den Unfallverhütungsvorschriften, Herstellervorschriften und den geltenden Feuerwehrdienstvorschriften zu tragen.
(3) Über Ausnahmen entscheidet im Einzelfall die verantwortliche Fachbereichsleitung.
(4) Bei der Speiseneinnahme in der Mensa und im Terrassenbereich wird Dienstkleidung oder angemessene Zivilkleidung getragen.
(5) Das Betreten der Mensa und des Terrassenbereiches in persönlicher Schutzkleidung gemäß Anlage 3 Nr. 2 SächsFwVO, sowie in Sport- oder verschmutzter Bekleidung ist nicht gestattet. Dieses gilt auch, sofern ausschließlich Essen erworben bzw. Tabletts bzw. Geschirr zurückgegeben werden. Zur persönlichen Schutzkleidung gemäß Anlage 3 Nr. 2 SächsFwVo gehören:
Feuerwehrjacken, Feuerwehrhosen, Feuerwehrhelm, Feuerwehrschutzhandschuhe, Feuerwehr-Sicherheitsschuhwerk, Feuerwehr-Haltegurt, weitere Schutzausrüstungsstücke.
(6) Die Regelungen des Absatz 5 gelten entsprechend für das Betreten und Nutzen der Unterrichtsräume durch Lehrgangsteilnehmende.
(7) Namensschilder für Bedienstete werden von der Assistenz der Lehrgangsorganisation erstellt.

§ 13 Fahrzeuge

(1) Im Bereich der LFS Sachsen gelten die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung entsprechend. Für Fahrzeuge, welche nicht im Rahmen des Ausbildungsbetriebes bewegt werden, gilt eine Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h.
(2) Private Fahrzeuge der Bediensteten der LFS Sachsen parken auf dem Parkplatz P1 im Innenbereich.
(3) Die Fahrzeuge der Lehrgangsteilnehmenden dürfen innerhalb des Geländes auf dem Parkplatz P2 parken, sofern eine Parkberechtigung (Parkkarte) erteilt wurde. Lehrgangsteilnehmende ohne Parkkarte können das Gelände ausschließlich am An- und Abreisetag zum Be- und Entladen der persönlichen Gegenstände kurzzeitig befahren. Dieser Personenkreis hat die Fahrzeuge auf dem Parkplatz P3 abzustellen.
(4) Bedienstete erhalten ihre Parkkarten von den Bediensteten für Hauswirtschaft und Technik des Referates Verwaltung. Lehrgangsteilnehmende erhalten ihre Parkkarten von den Bediensteten des Teilnehmermanagements.
(5) Die Parkkarten sind sichtbar im Fahrzeug zu hinterlegen.
(6) Widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge können kostenpflichtig entfernt werden.
(7) Das Abstellen der Fahrzeuge erfolgt auf eigene Gefahr.

§ 14 Elektrogeräte

(1) Das Benutzen mitgebrachter Heiz- und Kochgeräte, Kühlschranke, Mikrowellen sowie Bügeleisen ist grundsätzlich nicht gestattet. Die drei erstgenannten Geräte dürfen jedoch in den dafür vorgesehenen Bereichen genutzt werden.
(2) Andere Elektrogeräte dürfen nur benutzt werden, wenn sie die VDE-Vorschriften erfüllen. Alle Geräte sind beim Verlassen der Zimmer vom Netz zu trennen.
(3) Kühlschrankfächer sind vor der Abreise zu leeren.

§ 15 Schlüssel

(1) Bei der Anreise wird jedem Lehrgangsteilnehmenden gegen Unterschrift ein Schlüsselbund ausgehändigt, bestehend aus:
a. einem Schlüssel für Zimmer- und Hausaußentür,
b. einem Schlüssel für den Schrank,
c. einem Schlüssel für den Kühlschrank,
d. einem Verpflegungschip und
e. ggf. einer Parkkarte.
f. ggf. einen Spindschlüssel
(2) Die Schlüssel, Transponder, Parkkarten und Verpflegungschips dürfen nicht an Dritte weitergegeben oder nachgefertigt werden.
(3) Am Abreisetag werden durch die Lehrgangsleitung alle Schlüssel, Transponder die Parkkarte und der Verpflegungschip eingesammelt.
(4) Bei Verlust der Schlüssel, Transponder, der Parkkarte oder des Verpflegungschips ist der Lehrgangsteilnehmende schadenersatzpflichtig.
(5) Folgende Kosten werden für die Wiederbeschaffung der Schlüssel in Rechnung gestellt:
a. Zimmerschlüssel/Haustürschlüssel 27,00 €
b. Schrankschlüssel 6,00 €
c. Kühlschrankschlüssel 6,00 €
d. Spindschlüssel 6,00 €
e. Verpflegungschip 11,00 €
f. Parkkarte 6,00 €
g. Transponder 41,00 €
h. Fahrradschlüssel 6,00 €
i. Schlüsselanhänger 5,00 €
(6) Nur diejenigen Lehrgangsteilnehmenden erhalten ein Zeugnis, die ihre Schlüssel, Transponder, die ggf. übergebene Parkkarte und den Verpflegungschip abgegeben oder den gemäß Abs. 5 in Rechnung gestellten Betrag gezahlt haben.

§ 16 Fundsachen

(1) Fundsachen sind bei dem Bediensteten des Teilnehmermanagements abzugeben.
(2) Verlorengegangene Gegenstände sind dort zu melden.

§ 17 Aufzeichnung von Medien

(1) Die Aufzeichnung von Ausbildungs- und Schulungsabläufen durch Medien jedweder Art ist grundsätzlich verboten. Dies gilt auch für E-Learning-Angebote der LFS Sachsen.
(2) Aufzeichnungen durch Medien des Geländes und der Einrichtungen der LFS Sachsen sind für ausschließlich private Zwecke anzeigepflichtig und zulässig, sie dürfen jedoch ohne Genehmigung der LFS Sachsen weder verbreitet noch veröffentlicht werden. Rechte Dritter (z. B. Recht am eigenen Bild bei der Abbildung von Personen) bleiben hiervon unberührt.
(3) Ausnahmen vom Aufzeichnungsverbot (Absatz 1) bedürfen der vorherigen Genehmigung durch die Schulleitung. Die Bediensteten der LFS Sachsen dürfen ausnahmsweise bei einzelnen Ausbildungsinhalten ohne Rücksprache mit der Schulleitung die Erstellung von Fotoaufnahmen gestatten, wenn die Fotodokumentation geeignet ist, komplexe praktische Ausbildungsmaßnahmen zu einem späteren Zeitpunkt nachvollziehen oder auswerten zu können. Eine Verwendung für Lehrproben ist ebenfalls denkbar. Die spätere Verwendung dieser Fotoaufnahmen außerhalb der LFS Sachsen bedarf der schriftlichen Erlaubnis der Schulleitung.

§ 18 Werbung, Handel und Sammlungen

(1) Werbung jeglicher Art ist nicht gestattet.
(2) Waren und Dienstleistungen für private Zwecke dürfen weder angeboten, noch vertrieben werden. Der Freistaat Sachsen, der Caterer und der Automatenaufsteller sind davon ausgenommen.
(3) Sammlungen jeglicher Art sind grundsätzlich nicht gestattet.

§ 19 Parteipolitische Betätigung

Parteipolitische Betätigung in jedweder Form oder Parteiwerbung ist verboten.

§ 20 Verfassungsfeindliches Verhalten

Verfassungsfeindliches Verhalten in jedweder Form wird durch die Schulleitung zur Anzeige gebracht und dokumentiert. Dienst- und arbeitsrechtliche Konsequenzen bleiben davon unbenommen.

§ 21 Wertgegenstände

(1) Geld und Wertgegenstände sind von jedem selbst sicher auf eigene Gefahr aufzubewahren.
(2) Mitgebrachte Gegenstände sind gegen Beschädigung oder Diebstahl nicht versichert.

§ 22 Dauerausstellung

(1) Die Stadt Hoyerswerda betreibt auf dem Gelände der LFS Sachsen eine Dauerausstellung (Ausstellungs- und Dokumentationszentrum „Lager Elsterhorst“). Die Dauerausstellung befindet sich südlich von Haus D in dem entsprechend bezeichneten Gebäude.
(2) Angemeldete Gruppen und Gäste werden – auch außerhalb des Unterrichtsbetriebes der LFS Sachsen – durch Bedienstete der Stadt Hoyerswerda betreut.
(3) Unangemeldet Besuche können auf der Grundlage der zwischen dem Freistaat Sachsen und der Stadt Hoyerswerda vertraglich vereinbarten Vorgehensweise ohne Begleitung die Dauerausstellung in Augenschein nehmen. Dazu erhält einer der Besuchenden gegen Hinterlegung eines Ausweisdokumentes einen Schlüssel für das Mietobjekt (temporäre Schließberechtigung) beim Wachdienst. Diese Regelung gilt während des Schulbetriebes (montags bis freitags) jeweils in der Zeit von 09:00 bis 17:00 Uhr. Der Freistaat Sachsen übernimmt für Schäden, die durch unbegleitete Besuche entstehen können, keine Haftung(vertragliche Haftungsfreistellung).

§ 23 Zuwiderhandlung

Verstöße gegen die Hausordnung können bei den Lehrgangsteilnehmenden mit Ausschluss vom Lehrgang und bei den Bediensteten der LFS Sachsen mit arbeits- oder disziplinarrechtlichen Maßnahmen geahndet werden.

§ 24 Ausnahmen

Ausnahmen von dieser Hausordnung kann die Schulleitung in begründeten Fällen zulassen.

§ 25 Mitbestimmung

Der Personalrat der LFS Sachsen hat im Mitbestimmungsverfahren gemäß § 81 Abs. 2 Nr. 10 SächsPersVG dieser Hausordnung am 3. Februar 2021 zugestimmt.

§ 26 In-Kraft-Treten

Diese Hausordnung tritt mit Wirkung vom 1. Februar 2021 in Kraft. Die Hausordnung vom 1. September 2017 wird außer Kraft gesetzt.
Nardt; den 3. Februar 2021

gez. Markus Morgenstern
Schulleiter

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