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Anerkennung von Lehrgängen

Anerkennung von Lehrgängen, die außerhalb der Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule Sachsen absolviert wurden:

Gemäß § 4 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Feuerwehren und die Brandverhütungsschau im Freistaat Sachsen (Sächsische Feuerwehrverordnung – SächsFwVO) vom 21. Oktober 2005 werden Lehrgänge, die an Aus- und Fortbildungseinrichtungen der Feuerwehren in anderen Bundesländern oder bei Feuerwehren anderer Bundesländer nach den Feuerwehrdienstvorschriften erfolgreich absolviert wurden, werden anerkannt.

Grundausbildungslehrgänge, welche auf Grundlage von § 3 Abs. 3 Sächsische Feuerwehrverordnung als Außenlehrgang der Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule (LFS) Sachsen durchgeführt werden sind gleichwertig zum Grundausbildungslehrgang an der LFS Sachsen.

Träger von Werkfeuerwehren können gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 SächsFwVO mit dem Staatsministerium des Innern vereinbaren, dass Grundausbildungslehrgänge durch die Werkfeuerwehren für die hauptberuflichen Angehörigen durchgeführt werden. Diese Lehrgänge sind ebenfalls gleichwertig zum Grundausbildungslehrgang an der LFS Sachsen.

Im Übrigen werden Lehrgänge nach Prüfung des Einzelfalls durch die Landesfeuerwehrschule anerkannt.

Laufbahnbefähigung:

Grundlage für die Anerkennung von Laufbahnbefähigungen in der Fachrichtung Feuerwehr ohne Vorbereitungsdienst bildet § 17 SächsBG i. V. m. § 10 SächsLVO und der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Anerkennung von Berufs- und Hochschulabschlüssen als Laufbahnbefähigung ohne Vorbereitungsdienst in der Fachrichtung Feuerwehr (VwV Laufbahnbefähigung Fachrichtung Feuerwehr ohne Vorbereitungsdienst) vom 23. September 2015.

Laufbahnbefähigungen für die jeweilige Einstiegsebene der beiden Laufbahnen der Fachrichtung Feuerwehr, welche an einer Einrichtung der Länder gemäß VwV Gleichwertige Einrichtungen vom 17. April 2012 absolviert wurden, werden auf Grundlage von § 19 des Sächsischen Beamtengesetzes vom 18. Dezember 2013 in Verbindung mit § 10 Abs. 3 Sächsische Feuerwehrausbildungs- und Prüfungsverordnung vom 14. Mai 2020 allgemein anerkannt.

Nach § 14 Abs. 3 SächsFwAPO vom 14.05.2020, soweit nichts anderes bestimmt ist, richten sich Inhalt, Durchführung und Bewertung der Ausbildung nach der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen vom 11. März 2010 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen S. 166), die zuletzt durch Verordnung vom 29. September 2016 (Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Nordrhein-Westfalen S. 820) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

Die anzuerkennenden Lehrgänge entsprechen den jeweiligen Abschlüssen der Länder, wo die Ausbildungsabschnitte absolviert werden.

Ausbildereignung:

Bei Ausbildern und Ausbilderinnen, welche auf Grundlage der Ausbilder-Eignungsverordnung (AEVO) vom 21. Januar 2009 für die Ausbildung in anerkannten Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nachgewiesen haben, wird der Ausbilder der Feuerwehr gemäß Feuerwehrdienstvorschrift 2 (FwDV 2) anerkannt.

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